Satzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  • Der Name des Vereins lautet ‚Tennisclub im Sandwasen e.V.‘
  • Der Sitz des Vereins befindet sich in 75328 Schömberg, Kapfenhardter Str. 48 und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Calw eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes (WLSB). Der Verein und seine Mitglieder erkennen die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände des WLSB, deren Sportarten im Verein betrieben werden, als verbindlich an.

§ 2 Zweck des Vereins, Mittelverwendung

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“, §§ 51 – 68.
  • Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung des Sports, insbesondere durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen sowie Ausübung des Tennisspiels im Jugend und Seniorenbereich.
  • Die Körperschaft ist selbstlos tätig. Sie verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  • Mittel der Körperschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitgliedschaft
    Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Erforderlich ist ein
    schriftlicher Aufnahmeantrag in Form des jeweils aktuell geltenden Aufnahmeformulars des
    Vereins. Nicht volljährige Personen benötigen zur Aufnahme die schriftliche Einverständniserklärung eines Erziehungsberechtigten. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand
    des Vereins. Jedes Mitglied unterwirft sich den Bestimmungen dieser Satzung.
  • Ehrenmitgliedschaft
    Die Mitgliederversammlung kann Mitglieder, die sich um den Verein besondere Verdienste
    erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  • Verlust der Mitgliedschaft
    Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Austritt mittels schriftlicher Erklärung zum Ende des Kalenderjahres, in dem diese Erklärung einem Vorstandsmitglied zugegangen ist. Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser wird durch den Vorstand einstimmig beschlossen und dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Ausschlussgründe sind:
    • Nichtentrichtung des Mitgliedsbeitrags trotz MahnungGrober Verstoß gegen die VereinssatzungSchaden und Verletzen des Ansehens des Vereins in grober Weise
    In den beiden letztgenannten Fällen ist den Betroffenen vorher Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  • Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  • Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag im ersten Quartal des Jahres zu entrichten.
  • Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit .
  • Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten notwendig ist. Über die Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit, sie darf jedoch das Dreifache des Jahresbeitrags nicht überschreiten.

§ 5 Organe des Vereins

  • Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

  • Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus folgenden Funktionsträgern / Personen:
    • Der/die erste Vorsitzende
    • Der/die stellvertretende Vorsitzende
    • Der/die Schatzmeister/in
    • Der/die Schriftführer/in
    • Der/die Sportwart/in
    • Der/die Jugendwart/in
    • Die Beisitzer/innen
  • Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter der/die erste Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten.
  • Vorstandsbeschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden.
  • Die Amtszeit der Vorstände beträgt jeweils zwei Jahre.
  • In den geraden Kalenderjahren werden der/die erste Vorsitzende, der/die Sportwart/in, der/die Schriftführer/in, in den ungeraden Kalenderjahren die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung
Einmal im Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie soll nach Möglichkeit jeweils im Abstand von 12 Monaten stattfinden. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen
Verhinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Die Einberufung erfolgt
mindestens drei Wochen vorher durch Ankündigung und Veröffentlichung im Mitteilungsblatt der
„Der Bürgerfreund“ der Gemeinde Schömberg.

  • Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
    • Geschäftsbericht des/der 1. Vorsitzenden
    • Kassenbericht des Schatzmeisters / der Schatzmeisterin
    • Bericht des Schriftführers / der Schriftführerin
    • Bericht der Kassenprüfer / innen
    • Entlastung des Vorstands
    • Wahlen
  • Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht werden. Eine elektronische Übermittlung, z.B. EMail, erfüllt dieses Erfordernis. Anträge sollen begründet werden. Von der Frist ausgenommen sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind. Über ihre Zulassung zur Abstimmung entscheidet die Versammlung.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
    Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 75% der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Kinder und Jugendliche haben kein Stimmrecht und können auch nicht zu Mitgliedern des Vorstandes oder als Kassenprüfer gewählt werden.
  • Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die gefassten Beschlüsse und die Wahlergebnisse ist ein Protokoll zu führen, das vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:

  • wenn der Vorstand mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse dies für erforderlich hält,
  • wenn die Einberufung von mindestens 25% der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird.

Für ihre Einberufung gelten die Ausführungen wie unter ‚Die ordentliche Mitgliederversammlung‘.

§8 Kassenprüfer/-in

  • Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreis der stimmberechtigten Mitglieder zwei Kassenprüfer/-innen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Die Amtsdauer der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
  • Die Kassenprüfer/-innen sollen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung und der Belege
  • sachlich und rechnerisch prüfen und dies durch ihre Unterschrift bestätigen. Der Mitgliederversammlung ist hierüber ein Bericht vorzulegen.
  • Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Kassenprüfer/-innen sofort dem Vorstand berichten.

§ 9 Auflösung des Vereins

  • Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Beschlussfassung über die Vereinsauflösung muss auf der Tagesordnung stehen und den Mitgliedern bei der Einladung zur Hauptversammlung angekündigt worden sein. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 75% der erschienenen ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder.
  • Die Mitgliederversammlung bestimmt einen oder zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abwickeln.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Begleichung der Schulden noch vorhandene Vermögen der Körperschaft an die Gemeinde Schömberg, die das Vermögen ausschließlich für soziale, gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am 25. Juli 2016 beschlossen.